In unserem Büro ist stets ein in den USA zugelassener Rechtsanwalt bzw. eine dort zugelassene Rechtsanwältin tätig. Der Kanzleiinhaber ist darüber hinaus Mitglied einer amerikanischen Anwaltsvereinigung (IADC), deren Mitglieder darauf spezialisiert sind, in den USA verklagte Unternehmen zu vergleichsweise günstigen Kosten zu vertreten. Unser Büro selbst vertritt keine Auftraggeber vor US-Gerichten.
Wir bieten hier u.a. die folgenden Leistungen an:
Deutsche Unternehmen oder Privatpersonen können in vielfacher Weise mit dem US-Recht in Berührung kommen, z.B. durch
Die Besonderheiten des US-Prozeßrechts erlauben es den dortigen Rechtsanwälten, mit Gerichtsverfahren ein besonders gewinnträchtiges Geschäft zu machen. Deshalb sollten sich ausländische Personen / Unternehmen schon im Vorfeld Gedanken zur Minimierung der Prozeßkosten machen, die sie auch bei erfolgreicher Prozeßführung von der Gegenseite nicht erstattet bekommen. Wir beraten Sie gerne dabei.
Im Rahmen unserer Beratungspraxis sind wir wiederholt in den folgenden Bereichen des US-Rechts tätig geworden:
Jedes Produkt kann Schäden verursachen und häufig muß hierfür der Hersteller finanziell einstehen. Während die den Produzenten betreffenden Haftungsregeln innerhalb der EU verhältnismäßig angeglichen sind, gelten außerhalb der EU – vor allem in den USA – völlig andere Regeln.
Es gibt in den USA keine einheitliche Regelung der Produkthaftung. Dieser Bereich unterliegt den Regeln des Bundesstaates, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wurde oder in dem der Schaden eintrat. Es handelt sich dabei um das sog. Tort Law (Deliktsrecht), welches von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich ist. Es gibt also in den USA 51 verschiedene Regelungen der Produkthaftung.
Wenn durch einen Produktfehler eine Vielzahl von gleichgerichteten Schäden behauptet wird, besteht in den USA die Möglichkeit, alle potentiell betroffenen Geschädigten einheitlich als Kläger auftreten zu lassen. Die gesamte Schadensersatzsumme potenziert sich auf diese Weise, gleiches gilt für das Erfolgshonorar (contingency fee) der die Kläger vertretenden Rechtsanwälte.
Fast alle Produkthaftungsklagen werden in den USA für den/die Kläger auf der Basis eines Erfolgshonorars geführt. Der Rechtsanwalt des Klägers übernimmt dabei die Prozeßkosten seiner Partei und erhält im Erfolgsfall bis zu 40 % des zugesprochenen Schadensersatzbetrages. Da die Höhe des Schadensersatzes praktisch ausschließlich von einer Jury bestimmt wird, und diese eine Erfolgshonorar-Abrede voraussetzt, wird die dem Kläger zugesprochene Summe um den geschätzten Wert des Erfolgshonorars erhöht, was die teilweise irrationalen Schadensersatzsummen erklärt.
In den USA wird der für den Prozeß relevante Sachverhalt erst nach Klageerhebung, und vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung (trial) durch die Prozeßparteien und deren Anwälte aufbereitet (sog. pre-trial discovery). Im Unterschied zu den meisten europäischen Staaten hat in den USA jede Prozeßpartei ein Anrecht darauf, alle möglicherweise prozeßrelevanten Unterlagen und Dokumente der jeweils gegnerischen Partei einzusehen. Da dieses Recht seit einigen Jahren auch auf alle elektronisch gespeicherten Daten erweitert wurde (sog. e-discovery), können bei schlechter Prozeßvorbereitung ganz erhebliche Summen allein für diesen – häufig sehr zeitraubenden – Teil des Zivilprozesses anfallen. Nicht zuletzt deshalb versuchen viele US-Kläger, auch in aussichtslosen Verfahren die Gegenseite allein zur Vermeidung der discovery-Kosten zu einem Vergleich zu nötigen.
In vielen Versicherungspolicen sind US-Risiken entweder komplett ausgeschlossen oder nur sehr eingeschränkt gedeckt. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Versicherer ist daher ratsam.
In den USA bleibt jede Prozeßpartei, auch wenn sie am Ende den Prozeß gewonnen hat, regelmäßig auf ihren Kosten sitzen. Diese sind dort auf Grund der Besonderheiten des Zivilverfahrens häufig um ein Mehrfaches höher als bei vergleichbaren Verfahren in der EU. Deshalb ist ein professionelles Kostenmanagement von Anfang an, also schon vor Auswahl einer geeigneten US-Kanzlei, dringend anzuraten. Wenn eine Klage aus den USA bereits angedroht oder zugestellt wurde, oder ein behördliches Verfahren gegen ein deutsches Unternehmen eingeleitet wird, sollte unverzüglich in den USA eine geeignete Verteidigung organisiert werden. Dafür müssen u.U. eine Vielzahl nicht-englischsprachiger Dokumente bearbeitet, gesichtet und später für die US-Anwälte (in Englisch) aufbereitet werden. Durch unsere langjährige Erfahrung in diesem Bereich lassen sich die dafür erforderlichen Kosten signifikant senken.