PANT LEGAL Rechtsanwälte
PANT LEGAL
  • KOMPETENZEN
  • TEAM
  • KONTAKT
  • EN
US-RECHT
Glossar WIRTSCHAFTSRECHT GERICHTSVERFAHREN

US-RECHT

In unserem Büro ist stets ein in den USA zugelassener Rechtsanwalt bzw. eine dort zugelassene Rechtsanwältin tätig. Der Kanzleiinhaber ist darüber hinaus Mitglied einer amerikanischen Anwaltsvereinigung (IADC), deren Mitglieder darauf spezialisiert sind, in den USA verklagte Unternehmen zu vergleichsweise günstigen Kosten zu vertreten. Unser Büro selbst vertritt keine Auftraggeber vor US-Gerichten.

Wir bieten hier u.a. die folgenden Leistungen an:

ALLGEMEINE BERATUNG ZUM US-RECHT

Deutsche Unternehmen oder Privatpersonen können in vielfacher Weise mit dem US-Recht in Berührung kommen, z.B. durch

  • Erhalt eines sog. warning letter (Klageandrohung) aus den USA,
  • Drohende Zustellung einer in den USA eingereichten Klage,
  • Direkte oder indirekte (z.B. über exportierte Waren des eigenen Kunden) Lieferung von Produkten (auch) in die USA,
  • Gefahr der Durchgriffshaftung einer deutschen Gesellschaft gegenüber amerikanischen Gläubigern, wenn sie direkte Geschäftsanweisungen an eine US-Beteiligungsgesellschaft gegeben hat,
  • Vollstreckung deutscher Urteile in den USA.


Die Besonderheiten des US-Prozeßrechts erlauben es den dortigen Rechtsanwälten, mit Gerichtsverfahren ein besonders gewinnträchtiges Geschäft zu machen. Deshalb sollten sich ausländische Personen / Unternehmen schon im Vorfeld Gedanken zur Minimierung der Prozeßkosten machen, die sie auch bei erfolgreicher Prozeßführung von der Gegenseite nicht erstattet bekommen. Wir beraten Sie gerne dabei.


SPEZIELLE US-RECHTSTHEMEN

Im Rahmen unserer Beratungspraxis sind wir wiederholt in den folgenden Bereichen des US-Rechts tätig geworden:

PRODUKTHAFTUNG UND LITIGATION

Jedes Produkt kann Schäden verursachen und häufig muß hierfür der Hersteller finanziell einstehen. Während die den Produzenten betreffenden Haftungsregeln innerhalb der EU verhältnismäßig angeglichen sind, gelten außerhalb der EU – vor allem in den USA – völlig andere Regeln.

TORT LAW

Es gibt in den USA keine einheitliche Regelung der Produkthaftung. Dieser Bereich unterliegt den Regeln des Bundesstaates, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wurde oder in dem der Schaden eintrat. Es handelt sich dabei um das sog. Tort Law (Deliktsrecht), welches von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich ist. Es gibt also in den USA 51 verschiedene Regelungen der Produkthaftung.

CLASS ACTION

Wenn durch einen Produktfehler eine Vielzahl von gleichgerichteten Schäden behauptet wird, besteht in den USA die Möglichkeit, alle potentiell betroffenen Geschädigten einheitlich als Kläger auftreten zu lassen. Die gesamte Schadensersatzsumme potenziert sich auf diese Weise, gleiches gilt für das Erfolgshonorar (contingency fee) der die Kläger vertretenden Rechtsanwälte.

CONTINGENCY FEE

Fast alle Produkthaftungsklagen werden in den USA für den/die Kläger auf der Basis eines Erfolgshonorars geführt. Der Rechtsanwalt des Klägers übernimmt dabei die Prozeßkosten seiner Partei und erhält im Erfolgsfall bis zu 40 % des zugesprochenen Schadensersatzbetrages. Da die Höhe des Schadensersatzes praktisch ausschließlich von einer Jury bestimmt wird, und diese eine Erfolgshonorar-Abrede voraussetzt, wird die dem Kläger zugesprochene Summe um den geschätzten Wert des Erfolgshonorars erhöht, was die teilweise irrationalen Schadensersatzsummen erklärt.

(E)DISCOVERY

In den USA wird der für den Prozeß relevante Sachverhalt erst nach Klageerhebung, und vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung (trial) durch die Prozeßparteien und deren Anwälte aufbereitet (sog. pre-trial discovery). Im Unterschied zu den meisten europäischen Staaten hat in den USA jede Prozeßpartei ein Anrecht darauf, alle möglicherweise prozeßrelevanten Unterlagen und Dokumente der jeweils gegnerischen Partei einzusehen. Da dieses Recht seit einigen Jahren auch auf alle elektronisch gespeicherten Daten erweitert wurde (sog. e-discovery), können bei schlechter Prozeßvorbereitung ganz erhebliche Summen allein für diesen – häufig sehr zeitraubenden – Teil des Zivilprozesses anfallen. Nicht zuletzt deshalb versuchen viele US-Kläger, auch in aussichtslosen Verfahren die Gegenseite allein zur Vermeidung der discovery-Kosten zu einem Vergleich zu nötigen.

VERSICHERUNG

In vielen Versicherungspolicen sind US-Risiken entweder komplett ausgeschlossen oder nur sehr eingeschränkt gedeckt. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Versicherer ist daher ratsam.

KOSTEN DER RECHTSVERFOLGUNG

In den USA bleibt jede Prozeßpartei, auch wenn sie am Ende den Prozeß gewonnen hat, regelmäßig auf ihren Kosten sitzen. Diese sind dort auf Grund der Besonderheiten des Zivilverfahrens häufig um ein Mehrfaches höher als bei vergleichbaren Verfahren in der EU. Deshalb ist ein professionelles Kostenmanagement von Anfang an, also schon vor Auswahl einer geeigneten US-Kanzlei, dringend anzuraten. Wenn eine Klage aus den USA bereits angedroht oder zugestellt wurde, oder ein behördliches Verfahren gegen ein deutsches Unternehmen eingeleitet wird, sollte unverzüglich in den USA eine geeignete Verteidigung organisiert werden. Dafür müssen u.U. eine Vielzahl nicht-englischsprachiger Dokumente bearbeitet, gesichtet und später für die US-Anwälte (in Englisch) aufbereitet werden. Durch unsere langjährige Erfahrung in diesem Bereich lassen sich die dafür erforderlichen Kosten signifikant senken.


 DatenschutzImpressum  |